Kostenerstattung - Alltagsbegleitung

Alltagsbegleitung
Individuelle Betreuung

Maren Bünte-Elfert
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Kostenerstattung

Anspruch haben alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 1, wenn sie in der Häuslichkeit betreut und versorgt werden. Die Kosten, die durch die Inanspruchnahme von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen, können ohne vorherige Antragstellung gemäß § 45 b SGB XI von den zuständigen Pflegekassen erstattet werden.
Der Leistungsanspruch ist an die Nutzung eines anerkannten Angebotes gebunden und kann nicht als Geldleistung ausgezahlt werden. Die Angebote zur Unterstützung im Alltag können aber auch von Menschen genutzt werden, die keinen Pflegegrad besitzen. In diesem Fall erfolgt die Finanzierung privat.

Höhe der Kostenerstattung

Die Höhe der Erstattung kann variieren. Der monatliche Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade beträgt 125 €, worüber Angebote zur Unterstützung finanziert werden können. Der Erstattungsbetrag kann erhöht werden, indem aus nicht verbrauchter Sachleistung max. 40% umgewidmet werden. Die Umwidmung muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden.
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