Kostenerstattung
Anspruch haben alle
Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 1, wenn sie in der Häuslichkeit
betreut und versorgt werden. Die Kosten, die durch die
Inanspruchnahme von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im
Alltag entstehen, können ohne vorherige Antragstellung gemäß § 45
b SGB XI von den zuständigen Pflegekassen erstattet werden.
Der
Leistungsanspruch ist an die Nutzung eines anerkannten Angebotes
gebunden und kann nicht als Geldleistung ausgezahlt werden. Die
Angebote zur Unterstützung im Alltag können aber auch von Menschen
genutzt werden, die keinen Pflegegrad besitzen. In diesem Fall
erfolgt die Finanzierung privat.
Höhe der
Kostenerstattung
Die Höhe der
Erstattung kann variieren. Der monatliche Entlastungsbetrag für alle
Pflegegrade beträgt 125 €, worüber Angebote zur Unterstützung
finanziert werden können. Der Erstattungsbetrag kann erhöht werden,
indem aus nicht verbrauchter Sachleistung max. 40% umgewidmet werden.
Die Umwidmung muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden.